Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

* 1 8 49. 
#. 23. 
Der Anfang der Rente richtet sich nach dem letzten wirklichen Laude- 
mialfalle und beginnt mit dem ersten Januar des darauf folgenden Jab- 
uaes res, jedoch unter nachstehenden ndheren Bestimmungen: 
lee a) die Rente wird vom lebten Lehnsfall bis zum Ende des Jahres, 
wez in dessen Laufe deren urkundliche Feststellung erfolgt, nur bis zur Hälfte 
nachgezahlt und wenn dieser Zeitraum fünf und zwanzig Jahre übersteigt, 
für jedes überschießende Jahr nur zum 4. Theil mit aufgerechnet, 
bj die Nachschußrente soll nie auf einen längeren Zeitraum, als auf 50 
Jahre berechnet werden , - 
c)ncematödarfdse te Nachzahlung den Betrag ei einmaligen 
Lehnwaare übersteigen, welcher übeigens „ unter Wegfall der Nachzah- 
lung, auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufedes Ablösungsverfahrens 
ein behnfall eintreten sollte, und 
d) mit Abschluß des Ablösungs= oder Firirungsvertrags wird die Zah- 
lung des Rentennachschusses fällig, die laufende Rente aber wird am 31. 
Der, des nächsten Jahres zum ersen F bezahlt. 
—# Verwandlung ver aser in Rente kommen die Lehnöge- 
bühren in Wegfall. 
Tit. III. 
Von Masen Kre Gesälle. 
erwandĩung Frucht und sonstige Naturache sind nach folgenden Bestimmun- 
Ned n * gen in eine jährliche Geldrente zu verwandeln. 
Wi —* Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten, 
L welche einen Markkpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes der- 
selben nach dem Durchschnikte der Martinimarktpreise zu bewirken. Unter 
Martinimarktpreisen sollen diejenigen zu verstehen sein; welche sich erge- 
ben, wenn aus den mittleren Preisen des Markttages vor und des 
Markttages nach Martim der Durchschniktspreis ermittelt wird. 
Um die Durchschnittspreisbestimmung möglichst zu vereinfachen, 
wird festgesetzt, daß für die Oberherrschaft der Marktort Rudolstadt 
und für die Unterherrschafe der Marktort Frankenhausen nach Reduction
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.