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#. 23.
Der Anfang der Rente richtet sich nach dem letzten wirklichen Laude-
mialfalle und beginnt mit dem ersten Januar des darauf folgenden Jab-
uaes res, jedoch unter nachstehenden ndheren Bestimmungen:
lee a) die Rente wird vom lebten Lehnsfall bis zum Ende des Jahres,
wez in dessen Laufe deren urkundliche Feststellung erfolgt, nur bis zur Hälfte
nachgezahlt und wenn dieser Zeitraum fünf und zwanzig Jahre übersteigt,
für jedes überschießende Jahr nur zum 4. Theil mit aufgerechnet,
bj die Nachschußrente soll nie auf einen längeren Zeitraum, als auf 50
Jahre berechnet werden , -
c)ncematödarfdse te Nachzahlung den Betrag ei einmaligen
Lehnwaare übersteigen, welcher übeigens „ unter Wegfall der Nachzah-
lung, auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufedes Ablösungsverfahrens
ein behnfall eintreten sollte, und
d) mit Abschluß des Ablösungs= oder Firirungsvertrags wird die Zah-
lung des Rentennachschusses fällig, die laufende Rente aber wird am 31.
Der, des nächsten Jahres zum ersen F bezahlt.
—# Verwandlung ver aser in Rente kommen die Lehnöge-
bühren in Wegfall.
Tit. III.
Von Masen Kre Gesälle.
erwandĩung Frucht und sonstige Naturache sind nach folgenden Bestimmun-
Ned n * gen in eine jährliche Geldrente zu verwandeln.
Wi —* Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten,
L welche einen Markkpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes der-
selben nach dem Durchschnikte der Martinimarktpreise zu bewirken. Unter
Martinimarktpreisen sollen diejenigen zu verstehen sein; welche sich erge-
ben, wenn aus den mittleren Preisen des Markttages vor und des
Markttages nach Martim der Durchschniktspreis ermittelt wird.
Um die Durchschnittspreisbestimmung möglichst zu vereinfachen,
wird festgesetzt, daß für die Oberherrschaft der Marktort Rudolstadt
und für die Unterherrschafe der Marktort Frankenhausen nach Reduction