Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

18 49. 
des Ortsgemaßes auf Ruvolstädter resp. Frankenhäuser Marktgemaß 
als mabhgebend angenommen werden soll. 
Die Durchschnittsmarktpreise werden auf folgende Weise festgesetzt: 
1) für jeden der in Betracht kommenden Marktplätze sind die Mittel- 
preise von denjenigen vier und zwanzig Jahren aufzunehmen, welche, 
mit Ausschluß des laufenden Jahres, der förmlichen Ablösungsverhand- 
lung vorausgegangen sind; 
2) wegen der geringeren Qualitäkt der Zinsfrüchte soll ein Abzug von 
2038 stattfinden; dieser Abzug findet auf diejenigen Naturalabgaben, 
welche die Geistlichen beziehen und zwar bis dahin keine Anwendung, wo 
das Nöthige wegen Deckung des etwaigen Ausfalls, den die Besoldungen 
der Geistlichen in Folge der Erlassung dieses Gesetzes erleiden, geordnet 
sein wird; . 
3) aus obiger Reihe von Preisen werden die sich ergebenden zwei nie- 
drigsten und zwei höchsten Jahrespreise ausgeschieden, und 
4) die Summe der übrig bleibenden Preise ist mit 20 zu theilen, wo- 
durch man den Durchschnittspreis erhält. 
Der Werth derjenigen Abentrichtungen aber, welche in Früch- 
ten, binsichtlich deren in keiner der in Betracht kommenden Marktstädte 
ein bestimmter Marktpreiß stattfindet oder für die lezten vier und zwanzig 
Jahre zu ermitteln ist, oder welche in Vieh oder auch in anderen Natura- 
lien bestehen, ist nach durchschnittlichen ortoüblichen Mittelpreisen zu be- 
stimmen. Ein solcher Werth wird durch Sachverständige G. 45.) wo 
meöglich mit Zugrundlegung wenigstens 5iabriger Durchschnittöpreise 
estgesetzt. 
fests Bestehen über die zu entrichtenden Naturalien (abgesehen von der 
auf den Möhlen liegenden Abgabe an Zinsschweinen, worüber §. 27. 
das Weitere zu lesen) feste Preisbestimmungen durch Herkommen oder 
Vertrag dergestalt, daß die Naturalleistung ganz weggefallen ist, so 
behalt es bei diesen Bestimmungen sein Bewenden, und es ist die Abgabe 
sodann als Geldrente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel anzunehmen, 
wenn die Abgaben die der Ablösung vorangehenden letzten zehn Jahre 
bindurch ununterbrochen und ohen Vorbehalt in einer und derselben Geld- 
summeoder doch nach einem und demselben Maßstabe in Geld erweislich 
entrichtet worden sind. 
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