Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 101 
M. Abschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
G. 34. 
Deitte Personen, Wiederkaufsberechtigte, Hypothekarische Glua 
biger oder sonstige Realberechtigte, welche in Ansehung der abzulösenden Pe und a„ 
Berechtigung oderin Betreff des pflichtigen Gutes betheiligt sind, können ###en 
die Ablösung, Verwandlung und resp. Firirung der in diesem Gesetze als —— 
ablösbar genannten Leistungen (.3.), mag sie auf einseitige Provocation 
oder im Wege der Uebereinkunft in gesetzlich zulässiger Weise erfolgen, 
durch Widerspruch nicht hindern. 
In dieser vorstehend angegebenen Beziehung treten die festgesetzten 
Jahresrenten oder Ablösungs-Capitalien an die Stelle der früheren 
Leistungen. - 
DieAbldsungScapitaliensinvbaherbeieinemGuteaquntragdec 
Hypotheken-Gläubiger in die Substanz des Gutes oder zur Abstoßung 
der Capitalposten nach ihrer Priorität zu verwenden, in dem Falle aber, 
daß die Hypothekengldubiger auf eine solche Verwendung verzichten oder 
innerhalb der denselben zur Abgabe ihrer Erklärung von der Commission 
zu bestimmenden Frist keine Antrage stellen, ist das Hyppothekenrecht auf 
dem abgerrekenen Yertinenzstück für erloschen zu betrachten und das Ab- 
lösungscapital dem Berechtigten zur beliebigen Verfügung zu überlassen. 
F. 35. . 
DecNuhnieSereiuesberechtigtenchndstücksechöltfürvmsallJMUsz 
derAblösungvdnGekechtsamendesselbkndukchMmtydiestfükdstüukkREFUND 
seineoNiebbkauchsundhatsclbigeumnittelbacvomverpflichtetenGtund-wes. 
stuͤck zu erheben. Wird aber eine solche Rente durch Capital abgeloͤst, so er- 
haͤlt der Rutznießer vierprocentige Zinsen des Abloͤsungöcapitals auf die 
Dauer seined Nießbrauchs vom Eigenthuͤnier des berechtigten Grundstuͤcks. 
g. a6. · « 
SindBekxchtiguugkmwelchenachdicsemGeseheverAbldsungsasiin 
unterliegen,verpachtetuavwerdcnsieabgcldßtodekinRenteverwandelt,«ss!’f»"s,sl 
so hat der Pachter die Wahl mit Ende des naͤchsten, nach Confirma- 8 
tion des Ablösungerezesses anfangenden Pachtjahres unter den weiter «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.