1849. 101
M. Abschnitt.
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen.
G. 34.
Deitte Personen, Wiederkaufsberechtigte, Hypothekarische Glua
biger oder sonstige Realberechtigte, welche in Ansehung der abzulösenden Pe und a„
Berechtigung oderin Betreff des pflichtigen Gutes betheiligt sind, können ###en
die Ablösung, Verwandlung und resp. Firirung der in diesem Gesetze als ——
ablösbar genannten Leistungen (.3.), mag sie auf einseitige Provocation
oder im Wege der Uebereinkunft in gesetzlich zulässiger Weise erfolgen,
durch Widerspruch nicht hindern.
In dieser vorstehend angegebenen Beziehung treten die festgesetzten
Jahresrenten oder Ablösungs-Capitalien an die Stelle der früheren
Leistungen. -
DieAbldsungScapitaliensinvbaherbeieinemGuteaquntragdec
Hypotheken-Gläubiger in die Substanz des Gutes oder zur Abstoßung
der Capitalposten nach ihrer Priorität zu verwenden, in dem Falle aber,
daß die Hypothekengldubiger auf eine solche Verwendung verzichten oder
innerhalb der denselben zur Abgabe ihrer Erklärung von der Commission
zu bestimmenden Frist keine Antrage stellen, ist das Hyppothekenrecht auf
dem abgerrekenen Yertinenzstück für erloschen zu betrachten und das Ab-
lösungscapital dem Berechtigten zur beliebigen Verfügung zu überlassen.
F. 35. .
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stuͤck zu erheben. Wird aber eine solche Rente durch Capital abgeloͤst, so er-
haͤlt der Rutznießer vierprocentige Zinsen des Abloͤsungöcapitals auf die
Dauer seined Nießbrauchs vom Eigenthuͤnier des berechtigten Grundstuͤcks.
g. a6. · «
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unterliegen,verpachtetuavwerdcnsieabgcldßtodekinRenteverwandelt,«ss!’f»"s,sl
so hat der Pachter die Wahl mit Ende des naͤchsten, nach Confirma- 8
tion des Ablösungerezesses anfangenden Pachtjahres unter den weiter «