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1849.
unten angegebenen naͤheren Bestimmungen, den Pacht als erloschen zu
betrachten, oder unter Fortsetzung des Pachtes den Bezug der Rente
resp. die Zinsen des Ablösungs-Capitals mit 4 pr. Ct. zu verlangen,
wenn nicht durch den Pachtcontract anderweite Bedingungen rücksichtlich
eintretender Ablösungen festgesetzt worden sind.
Des Rechtes der Aufkündigung kann sich der Pachter aber nur dann
bedienen, wenn nach dem Urtheile der Ablösungscommission das abge-
löste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so bedeutend ist, daß
durch die Ablssung wesentliche Veränderungen für die Wirthschaftsfüh.
rung entstehen.
Will der Pachter dieses Recht in Anspruch nehmen, so muß er
Monate vor Ablauf des bezüglichen nächsten Pachtjahres den Pacht förm-
lich kündigen.
Ist die Ablösung durch Capitalzahlung an den Berechtigten in Aus-
führung gebracht, so werden dem Pachter bei Fortsetzung des Pachtver-
hältnisses 1 procentige Zinsen vom Verpachter vergütet.
Wird nach dem Gutachten Sachkundiger in Folge der Ablösung
von Dienstbarkeiten eine andere oder neue Einrichtung der mitverpachteten
Oeconomiegebcude nöthig, so kann der Pachter dieselbe, außer der vor-
hin gedachten Nutzung an Renten oder Zinsen von dem Verpachter ver-
langen, ersterer muß aber das deßhalb aufgewendete Capital mit 4 vom
Hundert alljährlich verzinsen.
Für diejenigen Wirthschaftsgegenstände, welche sich der Pachter in
Folge der Ablösung neben dem Inventar auf seine Kosten eigenthuͤmlich
anschaffen muß, kann er von dem V Anspruch
nehmen, wenn nicht durch den Pachtvertrag etwas anderes contractlich
festgesetzt ist. lrs
*Dieselben Bestimmungen in Betreff der Kündigung schon bestehen-
der Pachtvertrage oder deren Fortsehung haben auch im Falle einer auf
freier Uebereinkunft zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten getroffe-
nen Ablösung Gültigkeit. Tritt die letztere ohne vorhergegangene gesetz-
maͤßige Ermittelung des Werthes der abzuloͤsenden Leistungen ein, oder
findet freiwilliger Erlaß der verpachteten Frohnen oder anderer beisungen