Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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t- 
1849. 
unten angegebenen naͤheren Bestimmungen, den Pacht als erloschen zu 
betrachten, oder unter Fortsetzung des Pachtes den Bezug der Rente 
resp. die Zinsen des Ablösungs-Capitals mit 4 pr. Ct. zu verlangen, 
wenn nicht durch den Pachtcontract anderweite Bedingungen rücksichtlich 
eintretender Ablösungen festgesetzt worden sind. 
Des Rechtes der Aufkündigung kann sich der Pachter aber nur dann 
bedienen, wenn nach dem Urtheile der Ablösungscommission das abge- 
löste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so bedeutend ist, daß 
durch die Ablssung wesentliche Veränderungen für die Wirthschaftsfüh. 
rung entstehen. 
Will der Pachter dieses Recht in Anspruch nehmen, so muß er 
Monate vor Ablauf des bezüglichen nächsten Pachtjahres den Pacht förm- 
lich kündigen. 
Ist die Ablösung durch Capitalzahlung an den Berechtigten in Aus- 
führung gebracht, so werden dem Pachter bei Fortsetzung des Pachtver- 
hältnisses 1 procentige Zinsen vom Verpachter vergütet. 
Wird nach dem Gutachten Sachkundiger in Folge der Ablösung 
von Dienstbarkeiten eine andere oder neue Einrichtung der mitverpachteten 
Oeconomiegebcude nöthig, so kann der Pachter dieselbe, außer der vor- 
hin gedachten Nutzung an Renten oder Zinsen von dem Verpachter ver- 
langen, ersterer muß aber das deßhalb aufgewendete Capital mit 4 vom 
Hundert alljährlich verzinsen. 
Für diejenigen Wirthschaftsgegenstände, welche sich der Pachter in 
Folge der Ablösung neben dem Inventar auf seine Kosten eigenthuͤmlich 
anschaffen muß, kann er von dem V Anspruch 
nehmen, wenn nicht durch den Pachtvertrag etwas anderes contractlich 
festgesetzt ist. lrs 
*Dieselben Bestimmungen in Betreff der Kündigung schon bestehen- 
der Pachtvertrage oder deren Fortsehung haben auch im Falle einer auf 
freier Uebereinkunft zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten getroffe- 
nen Ablösung Gültigkeit. Tritt die letztere ohne vorhergegangene gesetz- 
maͤßige Ermittelung des Werthes der abzuloͤsenden Leistungen ein, oder 
findet freiwilliger Erlaß der verpachteten Frohnen oder anderer beisungen
	        
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