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Die Termine sind sämmelich peremtorisch, es muß jedoch ein Rechts-
nacheheil, welcher aus der Verscäkumniß des Termins oder der Frist ent-
springt, in der schrifelichen Ladung oder Verfügung angedroht werden,
wenn er die Säumigen treffen soll. Wenn erhebliche Verhinderungs-
ursachen nachgewiesen werden, so können die Folgen der Versaumnisse
zwar von den Ablölungs--Commissionen aufgehoben werden, die Säumi-
gen treffen aber die Nachtheile, daß sie die Mitinteressenten für den Weg
nach Ausspruch der Ablösungs= Cemmission zu eneschdbigen haben, es
müßten denn die Säumigen durch unabweisbare Ereignisse am Erschei-
nen verhindert worden sein, wo eine Vergütung der Wegegebühren nicht
eintritt.
Vor oder längstens in dem ersten Termin hat sich der Provocat über
den Antrag des Provocanten zu erklären, seine Einwendungen gegen den
thatsächlichen Theil vorzubringen, den Umfang seiner Berechtigung,
insofern er das desfallsige Angeben des Provocanten nicht einrcumt, mit
Benennung der Beweismittel anzuführen und entweder eine Berechnung
seiner Forderung vorzulegen, oder die richterliche Feststellung derselben zu
beantragen.
Erst dann, wenn über die Art und Welse der Berechtigung und
deren Ausdebnung kein Zweifel mehr obwaltet, wird zur Ablöfung selbst
geschritten und es find in dieser Begiehung die Aussprüche der Fürstl. Re-
gierung (Verwalt.-Abth.) nach §. 40. unumstößlich.
8 4.
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtoverhdltnisse der bei dorischungdes
der Ablösung unmittelbar beeheiligten Partelen haben die Ablösungs- ". .
Commissionen in Erwägung zu ziehen, ob dabei rücksichtlich der berech-
tigten oder verpflichteten Grundstücke irgend Personen, welche das Eigen-
thumdaran gerichtlichin Anspruch genommen haben, oder Realgläubiger,
oder sonstige Interessenten als dritte Personen betkheiligt sind, und diese
Erwägung lediglich auf den Inhalt der von den Unterpfandsbehörden
gemachten Mittheilungen zu gründen-
Ergiebe sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher
genannten Art auf eine solche Weise betheiligt sind), daß ungrachtet ver
ihrem Interesse nachs. 33.—39. von amtswegen zu widmenden Fürsorge