Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 105 
Die Termine sind sämmelich peremtorisch, es muß jedoch ein Rechts- 
nacheheil, welcher aus der Verscäkumniß des Termins oder der Frist ent- 
springt, in der schrifelichen Ladung oder Verfügung angedroht werden, 
wenn er die Säumigen treffen soll. Wenn erhebliche Verhinderungs- 
ursachen nachgewiesen werden, so können die Folgen der Versaumnisse 
zwar von den Ablölungs--Commissionen aufgehoben werden, die Säumi- 
gen treffen aber die Nachtheile, daß sie die Mitinteressenten für den Weg 
nach Ausspruch der Ablösungs= Cemmission zu eneschdbigen haben, es 
müßten denn die Säumigen durch unabweisbare Ereignisse am Erschei- 
nen verhindert worden sein, wo eine Vergütung der Wegegebühren nicht 
eintritt. 
Vor oder längstens in dem ersten Termin hat sich der Provocat über 
den Antrag des Provocanten zu erklären, seine Einwendungen gegen den 
thatsächlichen Theil vorzubringen, den Umfang seiner Berechtigung, 
insofern er das desfallsige Angeben des Provocanten nicht einrcumt, mit 
Benennung der Beweismittel anzuführen und entweder eine Berechnung 
seiner Forderung vorzulegen, oder die richterliche Feststellung derselben zu 
beantragen. 
Erst dann, wenn über die Art und Welse der Berechtigung und 
deren Ausdebnung kein Zweifel mehr obwaltet, wird zur Ablöfung selbst 
geschritten und es find in dieser Begiehung die Aussprüche der Fürstl. Re- 
gierung (Verwalt.-Abth.) nach §. 40. unumstößlich. 
8 4. 
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtoverhdltnisse der bei dorischungdes 
der Ablösung unmittelbar beeheiligten Partelen haben die Ablösungs- ". . 
Commissionen in Erwägung zu ziehen, ob dabei rücksichtlich der berech- 
tigten oder verpflichteten Grundstücke irgend Personen, welche das Eigen- 
thumdaran gerichtlichin Anspruch genommen haben, oder Realgläubiger, 
oder sonstige Interessenten als dritte Personen betkheiligt sind, und diese 
Erwägung lediglich auf den Inhalt der von den Unterpfandsbehörden 
gemachten Mittheilungen zu gründen- 
Ergiebe sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher 
genannten Art auf eine solche Weise betheiligt sind), daß ungrachtet ver 
ihrem Interesse nachs. 33.—39. von amtswegen zu widmenden Fürsorge
	        
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