1849. 7
Der Protesttag gile in diesem Falle für den Tag der Prasentation.
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten, welcher
die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeie des Wechsels vom letz-
ten Tage der Präsentationofrist an gerechnet.
V. Annahme (Acceptation).
Art. 21.
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen.
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Er-
klárung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich
ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unter ge-
wissen Einschränkungen annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene
ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wech-
sele schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden.
Art. 22.
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebe-
nen Summe beschranken.
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel
einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der
Acceptant haftet aber nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig..
Art. 23.
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die vonihm
acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen.
Auch dem Aussteller haftet der Berbacne aus dem Accepte wechselmäßig.
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu.
Art. 21.
Ist in dem Wechsel ein vom Wehnorte des Bezogenen verschiedener Zah-
lungsort (Art. 4. No. 8) angegeben (Domicilwechsel), so ist, in so fern der Wech-
sel nicht schon ergiebt, durch wen die JZahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies
vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht ge-
schehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungs-
orte leisten wolle.