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Sachwerstaͤn ·
bige.
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ihre Zuziehung zu den Ablösungsverhandlungen selbst zur Sicherung der
leteren vor wesentlichen Einsprüchen rächlich sei, so haben die Ablösungs-
Commissionen dieselben zur Wahrnehmuug ihrer Rechte und zur Abgabe
bestimmter Erkl#rungen unter angemessener Verwarnung gleich selbst mit
vorzuladen.
Aufßerdem ist aber den Verhandlungen mit dritten Personen von
Seiten der Ablösungs-Commissionen so lange Anstand zu geben, bis sie
entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen öffentlichen Aufforde-
rung sich anmelben.
5. 5.
In allen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
Sachverständige nöthig werden, sind drei zu bestimmen, von denen jeder
der Betheiligten einen und die Ablösungsbehördedem dritten zu wählenhat.
Diese Wahl ist unbeschränkt, nur müssen die Gewählten sachkundig
und rücksichtlich der Sache selbst unbetheiligt sein, dürfen auch mie keiner
Partei in irgend einem Verhältniß stehen, welches sie alo Zeugen unzu-
####n ach würde.
aige Einwendungen gegen die Person des einen oder des anderen
— -33 sind sevoch bel Verlust verselben vor der Vereidigung
vorzubringen und es ist, wenn die Einwendung gegründet befunden wird,
an die Stelle des ausfallenden ein anderer zu wählen.
Die ernannten Sachverständigen erhalten für ihre Versckumniß Diä-
ten und berechnen Transportkosten, welche die Commissionen feststellen.
Bei der durch die Ablösungs-Commissionen in allen den Fällen, wo
von den Betheiligten hierauf nicht verzichtet wird, stets vorzunehmenden
Vereidigung der Sachverständigen erfolgt zugleich deren Instruirung.
Die Ablösungs-Commissionen haben die von den Sachverständigen
abgegebenen Gutachten zuprüfen und etwaige Mangel von den Sachver-
ständigen selbst, nach Befinden durch Vernehmung derselben zu Protokoll,
verbessern zu lassen, sodann aber den Beheiligten mitzutheslen, um sich
darüber binnen 14 Tagen unter dem Präjudizder Anerkennung zuerklären.
Werden von den Betheiligten Einwendungen gegen das Materielle
der Abschatzung gemacht, welche durch gütliche Einigung nicht beseitigt
werden können, so ist die Sich von drei anderen Sachverständigen
erforderlich, welche ch zuverpflich-
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