Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

110 1849. 
b) bezũglich der Frohnen 
— Fl. 36 TKr. — Hllr. Srchchelse 
— „ 39. — „ durch die Stherbtaan ermittelter Werth der 11 
6 Tage Handfrohne (F. 19. 2.) 
1 l. — Hür. Betrag der jährlichen * für die Frohne. 
c) bezüglich der Lehen (C. 22.): 
Das betreffende Grundstück wurde 
den 15. Novbr. 1819 gekauft für 1500 Fl. 
* April 1811 2 ri 1390. 
5. Septbr. 1760 übernommen zu 710 
Summn 3600 Fl. 
3600 Fl.: 3 = 1200 Fl. Lehenswereb des betreffenden Grundstücks. 
Auf 100 Jahre kömmt an Lehngeld in Betracht: 
2 Sterbelehnfälle (F. 22. 1.) 
60 Fl. Sterbelehn zu 5 Procent von 1200 Fl. 
60 1200 
2 Veräußerungsfülle E. 22. 2.) 
60 mier zu 5 *bv von 100 - 
60 24 
1 Erttheilungofan nit Fealesiun des 4. Theiles als Erb- 
portion (6 22.2.) 
45 Lehngeld zu 5 Procent von 900 Fl. 
7#5 Fl. Jummn der auf 100 Jahre zu rechnenden 5 Lehnfälle. Also ist 
285 Fl.: 100 = 2 Fl. 51 Kr, der Betrag der jährlichen Rente für die Lehen. 
Zusammenstellung der Renten. 
2 Fl. 49 Kr. 2 Hllr. Rente für die Zinsen, 
1. 15 — . Rente für die Frohne, 
2 51-— . Rente für die Lehen. 
6 Fl. 55 r. 2 Hllr. Summn der jährlichen Rentenbeträge. 
Nachschußrente (C. 23.) 
Dieselbe ist zu berechnen vom 1. Jon. 1820 bis 31. Dec. 18419 — (die bezüg- 
Uche Feststellung geschieht nämlich im Laufe des Jahres 1849) —also auf 80 Jahre, 
wie folgt: G. 23.)