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S. 2.
Dieses Gesetz über Ablösung der Huten ist als Erweiterung desg
Gesetzes vom heutigen Tage über Ablösung der Frohnen „, Lehnen, Zin= Zuen
sen und Zehnten zu betrachten, und es finden die in demselben gegebenen SE.
Bestimmungen, insofern sie sich nicht auf Ablösung besonderer Rechte,
erstrecken und in diesem Geseßze nicht abandernde Vorschriften gegeben n
sind, auch hier volle rsiie 1ren t
Von der Ablösbarkeit der H#nngetefamnilt werden ausdrücklich Fttun
die Rindvieh, und Ziegenhut, welche gewisse Gemeinden des bandes aus
Mangel an Gemeinde = Weiden auf den Grund eines unabweisbaren
Bedürfnisses zeither in Nadelwaldungen de5 Staats gemeinschaftlich
ausübten, ausgeschlossen.
KS. 4.
Das Recht, auf Ablösung von Huten anzutragen, steht unter den 3e###eu#
in F. 5. enthaltenen ndheren Bestimmungen sowohl dem Belasteten, als
dem Berechtigten zu.
6 K. 5.
Wenn den Besitzern mehrerer berechtigten Grundstücke eine gl
Weide= und Triftservitut gemeinschaftlich zusteht, so kann von Einem
oder Mehreren derselben auf Ablösung angetragen werden, und es haben-
sich solchen Falls die übrigen Mitberechtigten ebenfalls der Provocation
auf Ablösung des Weide= und Triftrechtes anzuschließen.
Die Provocation auf Ablösung von Weide und Triftrechten auf
Seiten der Belasteten ist von der Abstimmung nach der Größe des
Grundbesitzes abhängig und es soll dem Antrage auf Ablösung gefägt
werden, wenn die Besiher des dritten Theiles der Fläche eines mit einer
Weide= und Triftservitut belasteten Bezirkes sich für die Ablösung
erklären.
5. 6.
Den zeitherigen Hutungoͤberechtigten wird nach Abloͤsung der ihnen Hutungedeleg /
auf fremdem Grund und Boden zugestanden habenden Teiftbefugnisse wre
das Recht nicht entzogen, ihre eigenen Grundstücke, die in dem, ihnen “
früher hutbar gewesenen Districte liegen, zu behüten, wenn sie ein zu-