Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 
Stande kömmt. Bei Ablösung und Separation nach §. 4. ö. und 6. 
werden zugleich alle, zwischen den Berechtigten und Belasteten bestan- 
den habenden gemeinschaftlichen, aus den Trift= und Weidebefugnissen 
herstammenden Verhdältnisse gelöst und es sind diese Separationen von 
den Ablösungs-Commissionen unter Zuziehung von Sachverständigen 
C. 5. des# Ablösungsgesetzes vom heutigen Tage ) zu beforgen. 
5. 9. 
Bei Aufhebung der auf gegenseitiger Dienstbarkeit beruhenden 
Koppelhutungen ist nur die Differenz der gegenseitigen Werthbeträge 
als Entschädigung zu betrachten; gleiche Werthbeträge werden gegen 
einander ohne Weiteres aufgehoben. Gegenleistungen, welche auf 
dem Hut-- und Triftverhalenih beruhen und als Last eines Theils für 
den anderen Theil gelten, kommen mit Ausnahme des §. 6G. und 7. 
bemerkten Mißbrauchs von Wegen, Triftzügen und leeren Feldern in 
Wegfall, sind aber in Gegenrechnung zu stellen. Hierin sind nament- 
lich auch das Halten von Hirten, die Last mnecher Guͤter, das Zucht- 
vieh für Gemeinschaften zu halten, und dergleichen zu rechnen. 
Die Rente für Huten ist zundchst nach der Größe und Güte der 
hutpflichtigen Grundstücke zu bemessen, und darf folgende höchste An- 
sätze für den preußischen Morgen nicht überstelgen: 
1) bei Schaafhuten 
a) im Nadelwaldl. 4 kr. = 4 
5) im Vaubwallllll 28 — 8 
o) auf Feldern, Wiesen, Angern, Lehden k. 4— 1 
2) bei Rindvieh 
a) im Nadelwallllllddd— 
b) im Laubwald und 
0) auf Feldern, Wiesen, Angern, Lehden u. 17— 5 
3) bei Schweinen 
a) im Laubwald, ... .... 83- — 24- 
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Anmerk. Sckwelnehur im Nadelwald wird, wenn sie vorkommen sellte, als werth, 
les nicht in Rechnung gebracht, aus Wlesem fällt sie ohne Entschsdigung weg. 
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