12s 1849.
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt
der Reichsgewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige
Länder und Landestheile mittelst besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiete
anguschließen. «
Die Reichsgewalt ausschließlich 16„ ba Gesetzgebung über das gesammte Zoll-
wesen, so wie über gemeinschaftliche Produktions= und Verbrauchs-Steuern.
Welche Produktions= und Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, be-
stimmt die Reichogesetgebung. E
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der gemeinschaftlichen Pro-
duktions= und Berbrauchs-Steuern, geschieht nach Anordnung und unter Ober-
aufsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaßgabe des ordentlichen
Budgets für die Außgaben des Reiches vorweggenommen, das Uebrige wird an
die einzelnen Staaten vertheilt.
Ein besonderes Reichögeseß wird hierüber das Nähere feststellen.
96
36.
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-oder Verbrauchs-
Steuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen und
welche Bedingungen und Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die
Reichsgesehgebung bestimmt.
Die einzelnen deutschen Staaten " o. nicht befugt, auf Güter, welche uͤber
die Reichsgrenze ein- oder ausgehen, 6 zu legen.
Die Reichsgewalt hat das Nece der F#sptegetunn über den Handel und die
Schifffahrt, und überwacht die ubr der darüber erlassenen Reichögesetze.
S. 3
Der Reichsgewalt steht es zu, über 5& Gewerbewesen Reichsgesetze zu er-
lassen und die Ausfuͤhrung derselben zu überwachen.
40.
Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichswegen auf Grundlage
eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetz-