Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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gebung gegen den Nachdruck von Buͤchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunst- 
werken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigun- 
gen dee geistigen Eigenthums zu. 
Artikel VII. 
5. 41. . 
Die Reichögewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über 
das Postwesen, namentlich über Organisation, Tarife, Transit, Porkotheilung 
und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen. 
Dieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugsverord- 
nungen, und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fort. 
dauernde Controle. 
Der Reichsgewale steht es zu, die innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegen- 
den Course im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu ordnen. 
K. 42. 
Postvertrage mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur von der Resche- 
gewalt oder mit deren Genehmigung geschlossen werden. 
. 43. 
Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr nöthig scheine, das deut- 
sche Postwesen für Rechnung des Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu über- 
nehmen, vorbehaltlich billiger Entschddigung der Berechtigten. 
K 4 
Die Reichögewalt ist befugt, Telegraphenliniem anzulegen, und die vorhan- 
denen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem Wege der Enteignung zu 
erwerben. 
Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für 
den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz vorbehalten. 
Artikel K. 
. 45. 
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesehgebung und die Oberaussicht 
über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem 
einzuführen 
Siehat das Recht, Neichsmänzen zu prägen. 
hürstl. Schw. Rudolst. Gesegsammlung II. 17
	        
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