Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

138 1849. 
Statt finden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
stets wieder wählbar. 
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen 
für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit 
die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. 
Artikel M. 
K. 93. 
Das Volkshaus bestehe ausden Abgeordneten des deutschen Volkes. 
(. 94. 
Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, 
demnächst immer auf drei Jahre gewählt. 
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. 
Artikel.W. 
g. 95. 
Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges 
Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Rähere bestimmt ein 
Reichögeseb. 
. 96. 
Die Mitglieder beider Hauser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. 
K o#. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. 
Artikel V. 
b. 98. 
Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Eheilnahme von 
wenigstens der Halfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache 
Stimmenmehrheit erforderli 
Im Falle der Sümmengleichyelt wird ein Antrag als abselehnt betrachtet. 
99. 
Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde , der Adresse und der Er- 
bebung von Thatfachen, sowie der Anklage der Minister steht jedem Hause zu.
	        
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