1849. 189
8. 100.
Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Haͤuser
gültig zu Stande kommen.
101.
Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht er-
langt hat, darf in derselben Sicungsperiode nicht wiederholt werden.
Istvon dem Reichstagein dreisich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungs-
perioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn
die Zustimmung der Reichoregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten
Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungoperiode, welche nicht wenigsteno
vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
#. 102.
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Füällen erforderlich:
1) Wenn ee sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung
von Reichsgesechen handelt.
2) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden,
wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder
Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt.
2) Wenn scemde See- und Flußschifffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll.
4) Wenn Landesfestungen zu Meichsfestungen erklárt werden sollen.
5) Wenn Handels-, Schifffahrts= und Auslieferungoverträge mit dem Aus-
lande geschlossen werden, sowie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern
sie das Neich belasten. "
6) Wenn nicht zum Reich gehdrige Länder oder Landestheile dem deutschen Zoll-
gebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie
ausgeschlossen werden sollen.
D Wenn beutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem
Reiche einverleibt oderauf andere Weise mit demselben verbunden werden sollrn
g. 103.
Bei Feststellung des Reichöhaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunachst
an das Volkahaus. »
z)BewilligungenvonAqsgabmdürfmnuraquatragverReschdtegietungund
bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für