142 1849.
5. 11#.
Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhal-
tens im Hause zu bestrafen und dußersten Falls auszuschließen. Das Nähere be-
stimmt die Geschaäftsordnung jedes Hauses.
Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehr-
heit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet.
S. 115.
Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in
den Hausern zugelassen werden.
# 116.
Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Die
geschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Hausern werden durch Uebereinkunft
beider Hauser geordnet.
Artikel VIII.
K. 117.
Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode
ohne Zustimmung des Hauses, zu walchem es gehört, wegen strafrechtlicher An-
schuldigungen weder verhaftek, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger
Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
h. 118.
In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordneten
Maßregel sofort Kenmniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhebung der
Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen.
K. 119. ,
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Unter-
suchung zu, welche uͤber ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhaͤngt gewe-
sen, oder nach dieser bis zur Eroͤffnung der Sitzungen verhaͤngt worden ist.
g. 120.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim-
mung oder wegen der in Autübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich
oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant·
wortung gezogen werden.