Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 142 
Artikel K. 
. §.121. 
Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Haͤuser des 
Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden. 
22. 
Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Häuser 
des Reichstags in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den 
Erund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne. 
5. 123. 
Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses sein. 
b. 124. 
Wenn ein Mitglied des Volkshausee im Reichodienst ein Amt oder eine Be. 
förderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen 
St im Hause, bis dle neue Wahl stattgefunden hat. 
Abschnitt V. Das Relchsgericht. 
tikel I. « 
§.125. 
ie dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht aus- 
euͤbt. 
"# - §.126. 
Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören: 
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt weg leczung der Reichs- 
verfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maaregeln der 
Reichsregierung, sowie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen 
Verletzung der Reichsverfaslung. " 
5) Sereitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und 
zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der 
Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Ent- 
scheidung des Reichsgerichts einzuholen. . 
c)Politisch-UndptlvatkechklicheStreitigkeitenallekArtzwischmdeneinzelnen 
deutschen Staaten. " 
M. GI#
	        
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