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Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem
Reichsgrricht die Urtheilsféllung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.
Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Ver-
fassungsgesetz zu betrachten ist.
. 126.
Der Reichsgesetgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts= und Sergerichte
zu errichten, so wie Bestimmungen über die Gerichtöbarkeit der Gesandten und
Consuln deo Reiches zu treffen.
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes.
g. 130.
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewaͤhrleistet sein.
Sie sollen den Verfassungen der deueschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine
Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je auf-
heben oder beschränken können. , «
Artikel I.
k 131. .
Das deutsche Voll besteht aus den Angehoͤrigen der Staaten, welche das deut-
sche Reich bilden.
K. 132. ·
JkdtkDeutschehatdasbeutscheskeichsbükgerrechkDieithraftdessen
zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausuͤben. Ueber das Recht,
zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgese.
. 133.
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebletes seinen Auf-
enthalt und Wohnsitz zu nehmen, biegenschaften seder Art zu erwerben und darüber
zu verfügen, jeden Nahrungezweig zu betreiben, das Gemeindebürgerreche zu
gewlnn
en.
Die Bedingungen fuͤt den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimaths-
geseh, jene fuͤr den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung fuͤr ganz Deutsch -
land von der Reichsgewalt festgescht.
. 124.
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehoͤrigen und andern Deutschen
gursul. Schio. Nudolsiäbt. Gesehsarnil. Xl. 19