Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 11 
2. Zahlung. 
Art. 36. 
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, 
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des Wech- 
sels legitimirt. Das erste Indossamene muß demnach mit dem Namen des Remit- 
tenten, jedes folgende Indossament mitt dem Namen Desjenigen unterzeichnet seyn, 
welchen das telb l#e Indo ssatar benennt. Wenn 
auf ein Blanco-Indossament ein weiteres Indessament folgt, so wird angenom- 
men, daß der Auosteller des letzteren den Wechsel durch das Blanco-Indossament 
erworben hat. 
Ausgestrichene Indossamenke werden bei Prüfung der begitimation als nicht 
geschrieben angesehen. 
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
Art. 37. 
Lautet ein Wechsel auf eine Müunzsorte, welche am Zahlungöorte keinen Um- 
lauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach ihrem 
Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aus- 
steller durch den Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die 
Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. 
Art. 38. 
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selöst dann 
nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen 
Summe erfolge ist. 
  
Art. 39. 
Oer Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quiktirten Wechsels zu 
zahlen verpflichtet. 
Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derfelbe nur ver- 
langen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer 
Abschrift des Wechselc ertheilt werde. 
Art. 40. 
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Ac- 
ceptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist 
befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht, oder 
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