Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

146 1849. 
einen Unterschied im buͤrgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher 
die letzteren als Auslaͤnder zuruͤcksetzt. 
Die Strafe des buͤrgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie be- 
reits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhoͤren, soweit nicht hierdurch erwor- 
bene Privatrechte verletzt werden. 
g. 136. 
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatowegen nicht beschraͤnkt; Abzugs- 
gelder duͤrfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fuͤrsorge 
des Reiches. 
Artikel I. 
. §.137. 
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Staͤnde. Der Adel als Stand ist 
aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, insowelt sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben 
und dürfen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden 
annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befädhigten gleich zuganglich. # 
unsie Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht 
Artikel M. 
138. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. · 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer 
That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. 
Dieser Befehl muß im Augenbllcke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier- 
und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im 
Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde über- 
geben.
	        
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