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Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden
Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzei-
gen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist
der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und
Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modbdifikationen dieser Bestim-
mungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
K. 139.
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das
Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.
g. 140.
Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zuldssig:
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort
oder innerhalb der nächsten vier und zwanxzig Stunden dem Betheiligten zuge-
stellt werden soll
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesehlich berechtigten
Beamten,
3) in den Fäuen und Formen, in welchen das Gesecz ausnahmsweise bestimmten
Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit 3ziehun von Hausgenossen
erfolgen.
Die Unverleblichkeit der Wohnung ist kein Hindernß der Verhaftung eines
gerichtlich Verfolgten.
S. 111.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaf-
tung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen
Befehlo vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden foll.
#. 112.
Das Briefgeheimmiß ist gewährleistet.