1849. 149
Neue Religionsgesellschaften duͤrfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Be-
kenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
. §.14S.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
S. 119.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe“.
150.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Eivilactes
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehungs des Civilactes
Statt finden
Die Relgioneverschiddonhet. ist kein bürgerliches Chchinderniß.
5. 151.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel W.
S. 152.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
*r 158.
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10010.
und ist, abgesehen vom Prerangomen der Beaufsichtigung der *
als solcher enthoben.
5 154.
unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befchigung der
betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt, keiner Beschränkung.
5. 135.
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall
genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
F 1506.
Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.