152 1 8 49.
8. 1
In Grundeigenthum liegt die Hee zur Jagd auf eignem Grund und
ode
2 Jagdgercchtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagd-
Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist. die Jagdgerechtigkeic, welche erweislich durch einen
laͤstigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag
erworben ist; über die Art und Weise der Ablösuug haben die Landesgesetzgebungen
das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht
wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
’*m
Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der
Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häduser bleiben die
Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der
Ausführung haben die Gesezgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.
S. 172.
Die Strafe der Vermägenseinziehung soll nicht statefinden.
5 173.
Mn Ilr?’:“: 424 * WNJ s- -4-L
undGükerihStaåtünleJmetnde aufhoͤrt.
Artikel x.
5. 114. .
Alle Gerlchtsbarkeit geht vom Staate aus. Ee sollen keine Patrimonialge-
richte bestehen. E—
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geuͤbt. Cabi-
nets= und Ministerialzjustiz ist unstatthaft.