Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

18 49. 153 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte 
sollen nie stattfinden. 
5. 120. 
Er soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. 
Die Militargerichtsbarkeit ist auf die Aburkheilung milicärischer Verbrechen 
und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt,, vorbehaltlich 
der Bestimmungen für den uuimi 
Kein Richter darf, außer durch uhn und Recht, von seinem Amt entfernt, 
oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. 
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in 
den durch das Gesed bestimmten Fällen und horn, zu einer andern Stelle ver- 
setzt oder in Ruhestand gesetzt werden. 
« §.118. 
Das Gerichtsverfahren soll oͤffentlich und muͤndlich sein. 
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das 
Geset. 
- 
In Strafsachen gilt der AnllscFponn . 
Schwurgericht sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen poli- 
tischen Vergehen urtheilen. 
. 180. 
Die buͤrgerliche Rechtöpflege * in Sachen besonderer Berufserfahrung durch 
sachkundioe von den Berufögenossen frel gewählee Richter gebbt oder mitgeübt 
¾ 181. 
Rechtspflege und Verwaltung sollenget 
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden 
in den Einzelstaaten entscheidet ein *| das Gesetz zu bestimmender Gerichtshef. 
*8 kRA 
Die n fürr % über alle Rechtsverletzungen entschei- 
den die Geri 6# 
Fü#ll. Schw. krron. Gesetzsammlung XI. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.