Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Ver- 
waltung und der Rechtssflege. 
Artikel XW. 
K. 139. 
Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze ded Reiches. 
Abschnitt VI. Die Gewähr der Verfassung. 
Artikel I. 
. 190. 
Bei sedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versam- 
melt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammen- 
geseht war. Der Kalser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer 
Sigung vereinigeen beiden Hausern des Reichstages einen Eid auf die Reichs- 
verfassung. " 
Der Eid lautet: „Ich schwoͤre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes 
zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu voll- 
ziehen. So wahr mir Gott helfe“. 
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen 
vorzunehmen. 
S. 191. 
Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichs- 
verfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Neiches. 
- Ǥ.192. . 
UebekdierrantwoktcichkeitverweiyomsqtstkrsoaeiuReichsgesehercassen 
werden. - « 
§.m. 
DieVerpflichtungaufbi-RsfchdvekfassungwirdindmEinzelstaatenmitdkk 
VerpflichtungaufdieLandesvecfåssungverbundenunddieservotütkstsehr. 
ArtikellL 
0.194, 
Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates 
darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. 20.
	        
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