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weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Ver-
waltung und der Rechtssflege.
Artikel XW.
K. 139.
Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze ded Reiches.
Abschnitt VI. Die Gewähr der Verfassung.
Artikel I.
. 190.
Bei sedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versam-
melt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammen-
geseht war. Der Kalser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer
Sigung vereinigeen beiden Hausern des Reichstages einen Eid auf die Reichs-
verfassung. "
Der Eid lautet: „Ich schwoͤre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes
zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu voll-
ziehen. So wahr mir Gott helfe“.
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen
vorzunehmen.
S. 191.
Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichs-
verfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Neiches.
- Ǥ.192. .
UebekdierrantwoktcichkeitverweiyomsqtstkrsoaeiuReichsgesehercassen
werden. - «
§.m.
DieVerpflichtungaufbi-RsfchdvekfassungwirdindmEinzelstaatenmitdkk
VerpflichtungaufdieLandesvecfåssungverbundenunddieservotütkstsehr.
ArtikellL
0.194,
Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates
darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. 20.