Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

12 1849. 
bei eiher anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt 
niederzulegen. 
Der Vorladung des Inhabers bedarf eb nicht. 
VIII. RNegreß Mangels Zahlung. 
Art. 41. 
Zur Ausübung des bei nicht glanhtrr Sahlng statthaften Regresses gegen den 
Aussteller und die Indossanten ist erforder 
1) daß der Wechsel zur Zahlung seshreace worden ist, und 
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichkerlangung der Zahlung durch 
einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. 
Die Erhebung veo Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spä- 
testens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. 
Art. 12. 
Die Aufforverung, keinen Protest erheben zu lassen „ohne Protest,“ „ohne 
Kosten“ 1c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur 
rechtzeitigen Prdsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jen Auffor- 
derung ausgeht, muß die Beweiclast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene 
Präsentation in Abrede stellt. 
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene Aufforderung nicht. 
Art. 43. 
Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt 
ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, 
zur Zahlung zu prdsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. 
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsckumt, so geht 
dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die In- 
dossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren. 
Art. H. 
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es mit Aus- 
nahme des im Art. 43 erwähnten Falles weder der Präsentation am Zahlungstage, 
noch der Erhebung eines Protestes. 
rt. 45. « 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet, 
seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protester-
	        
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