Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 169 
ste unschaͤdliche Weise zu unterstuͤten ; es wird daher die Forsthehoͤrde angewiesen, 
dahin zu wirken, daß dieselbe an zu bestimmenden Orten mit der Sichel geschnitten 
und zunaͤchst an Arme unentgeldlich zum Einstreuen abgegeben wird. 
g. 4 
Fuͤr die Streu sind folgende Preise zu bezahlen: 
1 Fl. 30 Kr. für 1 zweispänniges Pferde- oder Ochsenfuder; 
" . 36 = für 1 dergleichen Kühfuder; 
. . 6 für 1 Schubkarren; 
I. 4 für 1 Korb, Hucke, Bürde 2c. 
Notorisch Arme erhalten zwar auf Armuths-Zeugnisse Zettel zu unentgeldli- 
chem Bezug von Streu auf Schubkarren, Körben, Hucken und Bürden, müssen 
sich aber allen sonstigen, in diesem Regulativ enthaltenen Bestimmungen unter- 
werfen. 
F. 5. 
Alle diejenlgen, welche den in diesem Regulativ festgesetzten Bedingungen zu- 
wider handeln oder Streu verkaufen, vertauschen oder sie sonst nicht zu eigenem 
Bedarf verwenden, sollen in die im Torststrafgest angedrohte Strafe verfallen. 
Rudolstadt, den 11. Mai 181 
Fürstlich Schwerzburg. sche Cammer. 
Richard Preßler. 
Angabe der Relbenfolge, nach welcher die Ortschaften bei der Strenabgabe in den 
Vorsten Paulinzella, Seen und Gulttelsdorf, unter Festhaltnag der im ** 
latt# enthaltenen allgemelnen Grundsätze, zu berschsichtigen selin das 
1) Im Panngelert und Singer Forste find hauptsächlich zu brrlchihisg 
Königsee, 
Gräfinau, 
Maulinzella, 
Horba, 
hem 
Oberköd 
Sind die aeisz, e Orte befeiedigt und es ist noch Streu-Abgabe zulässig, 
so wird dann dieselbe den zundchst gelegenen Ortschaften, mit Ausnahme von 
Dörnfeld a. H., Gösselborn, Hengelbach und Singen, abgegeben. 
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