Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

170 1 8 49. 
2) Im Quittelodoͤrfer Forste sind hauptsaͤchlich zu beruͤcksichtigen: 
Ouittelsdorf, 
Leutnitz, 
Watzdorf, 
Thälendorf, 
Sind die vorstehenden Orte befriedigt und es ist noch Streu-Abgabe zulässig, 
so wird dann dieselbe an die zundchst gelegenen Ortschaften abgegeben. 
Wa den Leutenberger und Buchaer Forst anlangt, so scheint eine Aufstel- 
lung der Ortschaften nicht nöthig, da es an Ast= und Durchforststreu noch zur Zeit 
nicht mangelt, auch ausgedehnte Privat= und Commun-Waldungen vorhanden 
sind. 
  
XXV. MRegulativ 
in Betreff der Streuabgabe in dem Departement der Waldforste, einschehlih 
Leutenberg und Bucha. 
Bei dem Mangel an Einstreumitteln und der Nothwendigkeikder Unterstützung 
des Kartoffelbaues auf dem Walde wird rücksichtlich der Nea ug der Waldstreu 
für das Departement der Waldforste Folgendes auf Höchsten Befehl bis auf wei- 
tere Bestimmung, nach Maßgabe der mit dem Landtage dieserhalb gepflogenen 
Verhandlungen festgesetzt. 
5. 1. 
Die Abgabe bon Streu erfolgt regelmaßig zunächst an die Bewohner der ein- 
geforsteten Orte nach dem beiliegenden Verzeichnisse, ausnahmsweise, wenn über 
das Bedürfniß der Eingeforsteten hinaus Streu vorhanden ist, auch an nicht zu 
dem betreffenden Forste zu zählende Staatsangehörige. 
" — 
Bis in die Mitte des Monatö September haben die Förster das aus jedem 
Forste abzulassende Quantum Schneidelstreu anzugeben. Hierein theilen sich zu- 
nächst die zu jedem Forste gehbrigen Orte nach der Größe ihrer Flur, dafern nö- 
chig unter Mitwirkung der betreffenden Verwaltungs-Aemter. Hat die Verthei- 
lung nach Orten so stattgefunden, so theilt jeder Ortsvorstand den ihm zukommen- 
den Antheil unter seine Ortsbewohneer, die sich ebenfalls mit Angabe ihres Bedürf. 
nisses bei demselben müfsen gemeldet haben, aus, und auf den Schein, den ein
	        
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