Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

14 1849. 
Art. 55. 
Die Regreßansprüche des Inhaber#, welcher den Wechsel Mangels Zahlung 
hat protestiren lassen, beschränken sich auf 
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nast. 0 Procent jährlicher Zinsen vom Ver- 
falltage ab, 
2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 
3) eine Provision von # Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regrehpflichtige an einem ande- 
ren Orte, als dem Zahlungserte wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, 
welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener 
Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird der Cours 
nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen 
am nachsten liegt. 
Der Courc ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen, unter öffent- 
licher Autorität ausgestellten Courszettel oder durch das Attest eines vereideten 
Mäklers, oder in Ermangelung derselben durch ein Aktest zweier Kaufleute zu be- 
scheinigen. 
Art. ö1. 
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelös't oder als Rimesse erhalten hat, 
ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt: 
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 0 Procent 
jahrlicher Zinsen vom Tage der Zahlung, 
2) die ihm erstandenen Kosten, 
3) eine Provision von 1 Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem ande- 
ren Orte, als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, 
welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regrehpflich- 
tigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Cours auf den Wohnort der 
Regreßpflichtigen, so wird der Cours nach denienigen Platze genommen, welcher 
dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten lieg 
Wegen der Bescheinigung des Courses kemmes Bestimmung deo Art. 50 
zur Anwendung.
	        
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