Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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1) alle Militärpersonen des deurschen Reichöherres, sowohl des fhreitbaren, als 
des nicht streitbaren Standes; 
2 alle dem deutschen Reichsheere während dessen Berwendung im Reichsdienste 
sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen; 
65) die Kriegögefangenen. 
S. 2. 
Der Dicciplinar-Bestrafung unterliegen: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die militrische Zucht und Ordnung und Uebertre- 
tungen der Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen 
der Disciplinar-Strafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben; 
2) die Uebertretungen militär-pelizeilicher Anerdnungen; 
3) milikärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im 
Disciplinarwege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehor- 
sams gegen Vorgesezte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbieung ge- 
geu Vorgesebte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel. 
Iweiter Abschnitt. 
Vonder Disciplinar-Bestrafung der Militärpersonen des streit- 
baren Standes. 
F. 3. 
I. Diseiplinar-Strafen. 
Ale Diociplinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes 
(des Soldatenstondes) nur folgende Strafen zulässig: 
A. Für Of#ustere: 
1) Verweis, 
r) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten, — einfacher Verweis; 
5) vor versammeltem Offizierkorps — förmlicher Verweis; 
0) durch schriftlichen Tagesbefehl — strenger Verweisz 
3) Zimmerarrest — gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute 
und Ritemeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht 
und zwanzig Tagen — während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der 
Arrestat den Degen (Sabel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum 
Dienste nicht herangezogen werden darf.
	        
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