Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 196 
Tit. II. 
Dietiplinarstrafen für die Offiziere und Mannschaften. 
K. 3. 
Die Disciplinarstrafen sind: 
A. Hür Offlsiere, Deckoffiziere und die mit ihnen in gleichem Range 
stehenden Personen. 
1) Verweise: « 
a) ohne Zeugen oder im Beisein eines Offiziers — einfacher Verweis; 
5) vor versammeltem Offizier-Corps — strenger Verweis; 
2) Schiffearrest bis zu vier Wochen 
3) Hütten, (Cajüten-) Arrest bie zu einer Woche und zwar: 
a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht; 
b) strenger Arrest mit Suspension vom Dienst, in beiden Fällen mit oder ohne 
Gestattung des Verkehrs mit anderen Personen, und 
) geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache. 
B. Für Schiffssähndriche und See-Junker. 
1) Verweise: 
a) vor versammeltem Offizier Corpo; 
b) im Beisein ihrer Kameraden; 
2) Strafwachen: 
3) Schiffsarrest bis zu vier Wochen! - 
4)AkkeftbkidkrSchicdwacheanderCapitqtns-Cajüteoderaufdemshinters 
deck bis zu 48 Stunden in angemessenen Zwischenrdumen. 
C. Für Unterofsitziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen. 
1) Verweise vor versammeltem Offizier-Corps im Beisein ihrer Kameraden; 
2) Entziehung geistiger Getränke; 
3) Strafwachen bei Tage; 
4) Schifföarrest bis zu vier Wochen; 
5) Arcest bei der Schildwache bis auf 38 Stunden in angemessenen Iwischen- 
t 3 
6) Einsamer Arrest mit Heranziehung zum Dienst;
	        
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