1849. 196
Tit. II.
Dietiplinarstrafen für die Offiziere und Mannschaften.
K. 3.
Die Disciplinarstrafen sind:
A. Hür Offlsiere, Deckoffiziere und die mit ihnen in gleichem Range
stehenden Personen.
1) Verweise: «
a) ohne Zeugen oder im Beisein eines Offiziers — einfacher Verweis;
5) vor versammeltem Offizier-Corps — strenger Verweis;
2) Schiffearrest bis zu vier Wochen
3) Hütten, (Cajüten-) Arrest bie zu einer Woche und zwar:
a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht;
b) strenger Arrest mit Suspension vom Dienst, in beiden Fällen mit oder ohne
Gestattung des Verkehrs mit anderen Personen, und
) geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache.
B. Für Schiffssähndriche und See-Junker.
1) Verweise:
a) vor versammeltem Offizier Corpo;
b) im Beisein ihrer Kameraden;
2) Strafwachen:
3) Schiffsarrest bis zu vier Wochen! -
4)AkkeftbkidkrSchicdwacheanderCapitqtns-Cajüteoderaufdemshinters
deck bis zu 48 Stunden in angemessenen Zwischenrdumen.
C. Für Unterofsitziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen.
1) Verweise vor versammeltem Offizier-Corps im Beisein ihrer Kameraden;
2) Entziehung geistiger Getränke;
3) Strafwachen bei Tage;
4) Schifföarrest bis zu vier Wochen;
5) Arcest bei der Schildwache bis auf 38 Stunden in angemessenen Iwischen-
t 3
6) Einsamer Arrest mit Heranziehung zum Dienst;