198 1849.
Tit. IV. ·
BestimmungllberbleAusübungverDlsklplinatstqunvalt.
§.S.
Jede-mitDiöeiplinarstrafgewaltversehene,sommandikenveOfsizierists-ec-
pflichtek,vvrBechckngungeinerDiöciptinarstkafevondecBekschuldungdeszu
Bestrafenden auf eine seinem pflichtmaͤßigen Ermessen uͤberlassene Weise sich zu
uͤberzeugen.
Die Anprdnung einer Untersuhun #n Zwecke der Disciplinarbestrafung ist
zwar nur in den Fällen, wo es der K. 18 vorschreibt, erforderlich; aber der kom-
mandirende Offizier muß auch in anderen Füällen, insofern er über die Schuld oder
den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, vor Verfügung der Strafe den Her-
gang der Sache durch mündliche Verhandlungen näher aufklären.
K 10.
Die Art und das Maß der sebschserrs hat der kommandirende Offizier
oder Beftblebaber innerhalb der Grenzen seiner Disciplinarstrafgewalt mit Be-
rücksichtigung der Indsolducliéät des zu Bestraferwen, selner bloherlgen Fährung
und des brch die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu
bestimmen.
S. 11. "
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur Ein Malbestraft werden. AuchZ
muß diezu erwählende Strafart der strafbaren Handlung möglichst entsprechen.
t. 139
Die härteren Strafgrade müssen in der Regel eintreten:
1) wenn die strafbare Handlung zur Nachtzeit begangen worden ist;
2) wenn der zu Bestrafendr bereits früher wegen eines solchen, als des zur
Bestrafung vorliegenden Vergehens bestraft worden ist.
Die Verfügung seitewert im §. 2 ansübenn Strafen:
A. Nr. 3 c. Geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine
Schildwache.