Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zehntes Stũck vom Jahr 1849.
XVI. Ministerial-Bekanntmachung.
Durch nachstehenden Abdruck wird die im 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes
enthaltene Verordnung nebst der Erlduterung derselben anmit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht. Rudolstadt, den 13. Juni 1819.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
C. Schwarh. Alem Nos.
Auogegeben Frankfur! a. M., den 7. Juni 1849.
Verordnung
über die Anwendung von Laternen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von
Damyfschiffen; vom 25. Mai 1849
Der Reichsverweser, in Uebereinstimmung mit den von anderen See-
staaten erlassenen Bestimmungen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von
Dampfschiffen, verordnet, wie folgt:
8. 1.
Jedes deutsche Kriegs= over Privat-Dampfschiff soll von Eintritt der Nacht
Lan folgende Laternen führen:
1) Wenn es in Bewegung ist:
a) ein helles weißes Licht am Top des Fockmastes,
5) ein grünes Licht an der Steuerbordsseite,
W) ein rothes Licht an der Backbordsseite.
2) Wenn es vor Anker liegt:
Ein gewöhnliches helles Licht.
. 2.
Folgende Bedingungen sind zu beachten:
Fürlll. Schw. Mvolstärt. Gesetzsamml. XI. 27