Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50 und 82) 
gegen den Honoraten, dessen Vormaͤnner und den Acceptanten. 
Art. 07. 
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Demjenigen 
der E „ durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden. 
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich auo dem Wechsel oder Proteste er- 
sichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzu- 
lösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch 
Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden waren. 
Art. 65. 
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der 
Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahle hat, ist berechtigt, von dem Zah- 
lenden eine Provision von 4 Prozent zu verlangen. 
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechseld uplicate. 
Art. 66. 
Der Aussteller eines gezogenen Wechselo ist verpflichtet, dem Remittenten auf 
Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern. 
Dieselben müssen im Contexte als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichnet 
seyn, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola- 
Wechsel) erachtet wird. 
Auch ein Indossatar kann ein Duplicat des Wechsels verlangen. Er mußsich 
dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vor- 
mann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Msteller gelangt. Jeder In- 
dossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente auf 
dem Duplicat wiederholt werden. 
Ist von mehreren Fnsrun Erxemplaren das eine bezahlt, so verlieren da- 
durch die anderen ihre K 
Jedoch bleiben aus i kbrigen Exemplaren verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene 
Personen indossirt hat, und alle spateren Indossanten, deren Unterschriften 
sich auf den, bei der Jahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus 
ihren Indossamenten; 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung IlI. 3
	        
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