Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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benden Stämmen und Blochen möglichst zu vermeiden, wird bestimmt, daß Stämme 
nur bis zu 3 Spannen Stärke resp. 15 Zoll unterem Durchmesser, und Bloche 
nur bis zu 14 Zoll mittlerem Durchmesser und bis zu 10 Fuß und resp. 22 Fuß 
LZänge, für diein dem achfolgenden Verzeichnisse aufgeführten Preise abgegeben wer- 
den sollen. Stärkere Holzsortimente dagegen werden nach dem en Commerzialholh 
preise abgelassen. 
FS. 12. 
Nutz= und Werkholz zur Fabrikation von Schindeln zum Handel oder zur 
Bedachung neuer Häuser wird nicht abgegeben und es bleibt die diesfallsige Be- 
stimmung der Feuerordnung und die darauf bezügliche Verordnung Fürstl. Regie- 
rung vom 6. Novbr. 1830 in Krast. Zu Reparaturen schon vorhandener Schin- 
deldächer im Inlande aber wird die Forstbehörde auf amtlich bestätigte Atteste die 
zur Anfertigung der nöthigen Schindeln erforderlichen Hölzer nach der ermaͤßigten 
Holztaxe verabfolgen lassen. 
S. 13. 
Alle zum eigenen Bedarf der Staatsangehörigen abzugebenden Hölzer wer- 
den, um mißbräuchliche Verwendung zum Handel zu vermeiden, mit einem beson- 
deren Hammoer a-schlage .. 
·5.1-l. 
Bezüglich der Verdußerung des zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge- 
schaftsbetriebe abgegebenen Holzes gelten die im 5. 23. des neuen Forststrafgesetzes 
enthaltenen, also lautenden Strafbestimmungen: 
„Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge- 
schaftsbetriebe abgegeben worden, verbotswidrig verdußert, wird um den ein- 
fachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veruherten 
Holzes bestraft. 
Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben 
die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person 
und nicht öber fünf Jahr#, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der 
Strafe des vorigen Rückfalles, wie dies jedenfalls geschehen soll, angedroht 
worden ist.“ 
5. 16. 
Alle gegen das uͤberwiesene Holz etwa zu machenden Ausstellungen muͤssen 
von dem Empfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da außerdem 
die desfallsigen spateren Anträge und Beschwerden unberücksichtigt bleiben.
	        
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