Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 215 
Vom Augenblick der Ueberweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gefahr 
der Käufer, indem dafuͤr die Forstcasse irgend eine Garantie nicht uͤbernimmt. 
g. 16. 
Die in dem beiliegenden Verzeichnisse aufgeführten Preise sind mit Ausnahme 
derjenigen, welche für weiche Stämme und Bloche in I. und II. Abtheil. und für 
weiche Bloche in UI. und IV. Abtheil. gegeben sind, als unwandelbar zu betrachten. 
Zu Bestimmung der ermäßigten Preise für die vorstehend aufgeführten weichen 
Stämme und Bloche wird für jede Abtheil. der Durchschnitts-C zialholzpreis 
ermittelt und bei den nach diesem Regulativ erfolgenden Abgaben an Staatsange- 
hörige von jenem pro Cubikfuß 1 Kr. zurückgerechnet. Das Verfahren bei dieser 
Preisbestimmung ist folgendes: 
1) Für jede der vier Abtheilungen werden Durchschnittspreise ermittelt. 
2) In jedem Jahre finden zwei Durchschnittsberechnungen statt, und zwar er- 
streckt sich die erste auf die Zeit vom 1. Jan. bis zum letzten Juni, die zweite vom 
1. Juli bis zum letzten December. 
3) Die Commerzialholzpreise für weiche Staämme und Bloche werden nach 
Cubikfußen angesetzt. 
4) Die Summe der in einem Halbjahre sich ergeben babenden Commerzialbolz= 
preise sowohl für Stämme, als auch für Bloche wird mit der Zahl der verschie- 
denen Preise getheilt, um die Durchschnittspreise zu finden. 
5) Längere Bloche, als bis zu 22 Fuß Länge, sollen nicht abgegeben werden. 
6) Wenn von Stämmen oder Blochen die besseren ausgesucht werden, so findet 
die Kürzung von 1 Kr. vom Durchschnittspreise bro Cubikfuß nicht statt. 
)Die ermittelten ermäßigten Preise ereten nach Ablauf des ersten Halbjah- 
es ein und gelten bis zu Ende desselben Jahres. 
Inr# ber ersten Hälfte des darauf folgenden Jahres wird sodann nach den 
Preisen verfahren, welche aus den Durchschnittspreisen des zweiten Halbjahres 
des vergangenen Jahres berechnet wurden, 
5ö. 17. 
Dem Ermessen der Forstbehörde wird überlassen, für faule oder sonst sehr 
geringe Hölzer noch die gegebene Taxe in einzelnen Fällen herunterzusetzen, so wie 
die Taxe für nicht in dem Tarif aufgeführte Holzsortimente zu bestimmen. 
. 18. « 
Bei allen Klafterhölzern, Stockholz und Reißig in Wellen ist der Holzmacher-
	        
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