Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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lohn, jedoch nicht der Rückerlohn, beim gesetzten Preise mit eingerechnetz bei Stäm- 
men, Stangen, Riegelhölzern, Mählwellen, Blochen und anderen Nutzhohzstücken, 
Flechtreißig, Zinselholz, Reifstäben und Besenreißig aber hat der Holzempfünger 
den Macher= und Rückerlohn zu tragen. 
Bei den nach Spannen im Stehen abzugebenden Stämmen besorgt die Faͤl- 
lung der angewiesenen Holzer der selbst. 
8. 1 
Die ermaͤßigte Taxe gilt bis auf Jens Meronung und tritt mit dem 1. Jan. 
1850 in Kraft. 
3 Sleichstelung der Preise si * s -“ in 1 Abtheilungen getheilt, von 
denen d 
I. im Leutenberger und Buchaer Forst 
II. den Rudolstädter, Quittelödörfer, Paulinzeller, Singer, Griesheimer und 
Oesterröder Forst, 
MI. den Dittersdorfer, Sitzendorfer und Unterweißbacher Forst, und die 
IV. den Katzhütter, Scheibaer, Neuhsuser, Lindiger und Cursdorfer Forst in 
begre 
uIch berr it. noch ein Tarif sche die Flaßscheizebei üt. 
Verzeichniß 
der Preise der Brenn-, Bau= und Werkhölzer für Staatsangehörige zum eigenen 
Bedarf und zum Betrieb bürgerlichen Gewerbes. 
I. Abtbeillung. 
A. Stämme. 
1. harte. 
iui Schldgen ausgehaltene ganze Stämme. 
— Fl. 11 — für 1 Cubikfoß. 
b. F— Abgabe von einzelnen dürren und Bruchstämmen. 
1 Fl. 21 Tr. für 1 Süc | Spanne 
2 - 16 2 2 1 
3 . 10 l. 1 " ½ ¾v 
5. 15 * 1 * 2 "„ 
6. 56 . 1 "25 und 
10 8 : 1 . 3 2
	        
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