Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 231 
sachen und einen bestimmten Antrag enthalten. Bestehen die Beweismittel in Ur- 
kunden, die sich in den Händen des Klägere befinden, so ist er verpflichtet, eine 
Abschrift derselben der Klage beizufügen und bei deren Einreichung zugleich die Ur- 
schrift der Urkunden zur Einsicht des Gegners auf der Canglei des Schiedsgerichts 
niederzulegen. 
g. 3. 
Ergibt sich aus dem Inhalte der Klage, daß der Gegenstand nicht zur Com- 
petenz des Schiedogerichts-gehöre, so ist dieselbe sofort zurückzuweisen. 
g. 4. 
Entspricht eine Klage den Erfordernissen des §. 2. nicht, so ist, vor Mittheilung 
derselben an den Verklagten, wegen Ergänzung oder Verbesserung der dem Kläger 
zu bezeichnenden Mängel, das Erforderliche anzuordnen. 
. 5. 
Die Klage ist dem Verklagten im Wege der gerichtlichen Insinuation mit der 
Aufforderung zuzufertigen, dieselbe in einer nach den Umstaͤnden auf vier bis acht 
Wochen zu bestimmenden Frist vollstaͤndig zu beantworten. — Diese Frist kann 
auf den Antrag des Verklagten nach Ermessen des Gerichts, jedoch nur einmal, 
verlängert werden. Die Beantwortung muß in einer nach Voerschrift des &. 1. ab- 
oefaßten Schrift ofolgen ist viese Vorschrift nicht beobachtet, so wird dle Schrift 
zurückgegeben, und es tritt, wenn nicht vor Ablauf der Frist eine andere, in geho- 
riger Form abgefaßte Schrift, eingereicht wird, das Contumacial-Verfahren ein 
6C. 6.). — Dem Kläger ist von der Zufertigung der Klage an den Verklagten und 
von der dem letztern bewilligten Fristverlängerung, sowie von dem Tage der erfolg- 
ten Insinuation an den Verklagten, mittelst eines durch die Post abzusendenden 
Erlasses, Nachricht zu geben. 
K. 6. 
Wird die Klagebeantwortung nicht binnen der bestimmten Frist eingereicht, 
so werden die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden erachtet und ist 
demgemaß in contumacinnn, was Rechtens, zu erkennen. 
F 7. 
Gegen ein solches Contumacial-Erkenntniß (§.6) findet die Restitution Statt, 
wenn binnen vier Wochen nach dessen gerichtlicher Insinuation der Verklagte darum 
nachsucht und zugleich eine vollständige Klagebeantwortung in gehöriger Form 
einreicht. a
	        
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