1849. eas
entweder vor versammeltem Collegium, oder durch einen Commissar, oder im Wege
der gerichtlichen Requisition zu bewirken.
g. 24.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird zur muͤndlichen Schlußverhand-
lung, bei welcher die Vorschriften nach 85. 13, 14, 18, 19 und 21 gleichfalls An-
wendung finden, und zur Entscheidung der Sache eine Gerichtssitzung anberaumt,
zu welcher die Parteien vorzuladen sind. — Wer nicht erscheint, von dem wird
angenommen, daß er zur Unterstuͤtzung seiner Behauptungen und Antraͤge nichtö
weiter anzufuͤhren habe.
» §.25.
Ueber die muͤndliche Verhandlung ist durch einen zur gerichtlichen Protokoll.
Führung befähigten Beamten ein Protokoll aufzunehmen, welches insonderheit
enthalten muß:
1) den. Gang der Statt gefundenen Verhandlungen im Allgemeinen;
2) diejenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung verlangt wird,
sowie diejenigen Erklärungen der Parteien, deren Aufzeichnung das Gericht für
erheblich halt;
3) die Entscheidung und sonstige Beschlüsse des Collegiums.
Das Protokoll ist von 4kiche anwesenden Gerichtsmitgliedern und dem
Protokoll-Führer zu unkerschreiben. Der Vorlesung an die Parteien, sowie der
Unterzeichnung von ihnen bedarf es nicht; jedoch müssen die unter 2 erwähnten Ver-
merke den Parteien vorgelesen werden und sind letztere mit ihren Bemerkungen über
die Fassung derselben zu hören.
. 26.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse sind den Parteien selbst oder deren Be-
vollmächtigten, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf den Empfang des Erkennt-
misses gerichtet ist, im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellen.
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F. 27.
Ist von einer der Parteien auf eine mündliche Verhandlung vor versammeltem
Gerichte angetragen worden, so erfolgt die Entscheidung in einer nicht öffentlichen
Sitzung, auf den schriftlichen Vortrag zweier vom Vorsitzenden ernannten Referen-
ten. Bei Verfügung der Beweisaufnahme (. 2) darf nur auf solche Beweismit-
tel Rücksicht genommen werden, welche bereits in den eingereichten Schriftsätzen
angegeben sind. Nach beendigter Beweisaufnabme ist den Parteien, unter Mit-
theilung der Verhandlungen, noch eine Frist von vierzehn Tagen bis zu 6 Wochen