Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

240 1849. 
rath ermaͤchtigt, der Execution auf Antrag der Partei, gegen welche sie verfuͤgt 
ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder ein Er- 
kenntniß des Bundesschiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Verwaltungsrath 
ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu seßen, daß, nach deren unbe- 
nutztem Ablaufe, der Execution ihr ungehemmter Lauf werde gelassen werden. 
g. 46. 
Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der vom 
Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedöge- 
richts gehören vor den Verwaltungsrath. 
5. 49. 
Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von einem 
Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und zugleich 
dargethan, daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der 
Verwaltungsrath der Execution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf 
die geeignete Weise erledigt ist. 
Solches wird zur geeigneten Kenntnißnahme hiermit öffentlich verkündigt und 
es werden zugleich sämmtliche Behörden des Landes hierdurch angewiesen, etwaigen 
Requisitionen des Bundesschiedsgerichte allenthalben Folge zu geben. 
Rudolstadt, den 23. October 1849. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
öder. 
Alberi Roß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.