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rath ermaͤchtigt, der Execution auf Antrag der Partei, gegen welche sie verfuͤgt
ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder ein Er-
kenntniß des Bundesschiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Verwaltungsrath
ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu seßen, daß, nach deren unbe-
nutztem Ablaufe, der Execution ihr ungehemmter Lauf werde gelassen werden.
g. 46.
Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der vom
Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedöge-
richts gehören vor den Verwaltungsrath.
5. 49.
Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von einem
Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und zugleich
dargethan, daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der
Verwaltungsrath der Execution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf
die geeignete Weise erledigt ist.
Solches wird zur geeigneten Kenntnißnahme hiermit öffentlich verkündigt und
es werden zugleich sämmtliche Behörden des Landes hierdurch angewiesen, etwaigen
Requisitionen des Bundesschiedsgerichte allenthalben Folge zu geben.
Rudolstadt, den 23. October 1849.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
öder.
Alberi Roß.