1849. 241
NNNI Gesset
vom 5. November 1849 wegen Abänderung des §. 32 der unterm 18. April
1818 erlassenen Vormundschafts-Ordnung.
Wie Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg ꝛt.
haben Uns bewogen gefunden, den §. 32 der Vormundschafts-Ordnung vom
13. April 1818, insoweit er von Honorirung der Vormünder handelt, auf An-
trag und mit Zustimmung des getreuen Landtags in folgender Weise abzuändern:
5. 1.
Die übbernommenen Vormundschaften sind entweder mit einer Rechnungsfüh-
rung verbunden oder nicht.
K. 2.
Bei Vormundschaften mit Rechnungsföhrung sind dem Vormunde,
ohne Rücksicht auf Ueberschuß oder Vorschuß, jenachdem die Jahres-Einnahme
auf 1 bis 100 Gulden, resp. die Unterherrschaft anlangend, auf 1 bis 00 Fthlr.
Cour, oder daröber sich belduft, drei und bezüglich fünf Prozent als jährliches
Honorar zuzubilligen.
g. 8.
Vormundschaft-n ohn- Rechnungsführung sind unentgeldlich zu be-
sorgen. %:
Auf Vormundschafts-Honorart, welche Ascendenten in Eheberedungen, Testa-
Menten oder auf andere urkundliche Weise für die Zukunft festseben, leidet dieses
Gesetz keine Anwendung.
. 5.
Ist der Vormund ein zur advocatorischen Praxis berechtigter Anwalt, so hat
er im Fall einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Prozeßführung für
den Mändel (K. 26 der Vormundschafts-Ordnung) und abgesehen von dem
nach No. 2 zu beanspruchenden Honorare, zugleich das Recht, für seine diesfall-
sige advocatorische Mühwaltung, nach Maßgabe der Gebährentare für die Advo-
caten, Vergütung zu verlangen.
Erweißliche baare Auslagen für den Müundel werden dem Vormund auf Ver-
langen zurückerstattet.