Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 241 
NNNI Gesset 
vom 5. November 1849 wegen Abänderung des §. 32 der unterm 18. April 
1818 erlassenen Vormundschafts-Ordnung. 
Wie Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg ꝛt. 
haben Uns bewogen gefunden, den §. 32 der Vormundschafts-Ordnung vom 
13. April 1818, insoweit er von Honorirung der Vormünder handelt, auf An- 
trag und mit Zustimmung des getreuen Landtags in folgender Weise abzuändern: 
5. 1. 
Die übbernommenen Vormundschaften sind entweder mit einer Rechnungsfüh- 
rung verbunden oder nicht. 
K. 2. 
Bei Vormundschaften mit Rechnungsföhrung sind dem Vormunde, 
ohne Rücksicht auf Ueberschuß oder Vorschuß, jenachdem die Jahres-Einnahme 
auf 1 bis 100 Gulden, resp. die Unterherrschaft anlangend, auf 1 bis 00 Fthlr. 
Cour, oder daröber sich belduft, drei und bezüglich fünf Prozent als jährliches 
Honorar zuzubilligen. 
g. 8. 
Vormundschaft-n ohn- Rechnungsführung sind unentgeldlich zu be- 
sorgen. %: 
Auf Vormundschafts-Honorart, welche Ascendenten in Eheberedungen, Testa- 
Menten oder auf andere urkundliche Weise für die Zukunft festseben, leidet dieses 
Gesetz keine Anwendung. 
. 5. 
Ist der Vormund ein zur advocatorischen Praxis berechtigter Anwalt, so hat 
er im Fall einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Prozeßführung für 
den Mändel (K. 26 der Vormundschafts-Ordnung) und abgesehen von dem 
nach No. 2 zu beanspruchenden Honorare, zugleich das Recht, für seine diesfall- 
sige advocatorische Mühwaltung, nach Maßgabe der Gebährentare für die Advo- 
caten, Vergütung zu verlangen. 
Erweißliche baare Auslagen für den Müundel werden dem Vormund auf Ver- 
langen zurückerstattet.