Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

26 1849. 
Art. 100. s 
Der wechselmaͤßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels ver- 
jährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Frankfurt, den 26. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johaonn. 
Der Reichsminister der Justiz, 
. I. 
  
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 28. December 1818. 
Gesetz, 
beireffend die Grundrechte den deutschen Volke.. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm- 
lung vom 21. December 1818, verkündet als Gesetz 
I. Grundrechte des deutschen Volke. 
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. 
Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und 
keine Verfassung oder Gesetzgebung eined deutschen Einzelstaates soll dieselben je 
aufheben oder beschränken können. Art. 1 
rt. 1. 
S. 1. 
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das 
deutsche Reich bilden. 
. 2. 
Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen 
zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, 
zur deutschen Reichoversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgese.
	        
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