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Die Unverlehlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines ge-
richtlich Verfolgten.
K. 11.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bel einer Verhaf-
tung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen
Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
#S 12.
Das Brlefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfallen nothwendigen Be-
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Art. 4.
F. 13.
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar-
stellung seine Meinung frei zu dußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vor-
beugende Mahregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitobestellungen,
Staatsauflagen, Beschrankungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postver-
bote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschrankt,, suspendirt oder auf-
gehoben werden.
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch
Schwurgerichte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.
Art. 5
F. 14.
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine vvio Ueberzeugung zu offenbaren.
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Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der „usmrisen häuslichen und öffentlichen
Uebung seiner Religion.
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen wer-
den, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.