Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

18 49. 29 
Die Unverlehlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines ge- 
richtlich Verfolgten. 
K. 11. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bel einer Verhaf- 
tung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen 
Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und 
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 
#S 12. 
Das Brlefgeheimniß ist gewährleistet. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfallen nothwendigen Be- 
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 4. 
F. 13. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar- 
stellung seine Meinung frei zu dußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vor- 
beugende Mahregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitobestellungen, 
Staatsauflagen, Beschrankungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postver- 
bote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschrankt,, suspendirt oder auf- 
gehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch 
Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Art. 5 
F. 14. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissensfreiheit. 
Niemand ist verpflichtet, seine vvio Ueberzeugung zu offenbaren. 
L 
Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der „usmrisen häuslichen und öffentlichen 
Uebung seiner Religion. 
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen wer- 
den, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.