Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

30 1 8 49. 
#. 16. 
Durch das religiöse Bekennkniß lwird der Genuß der bürgerlichen und staats- 
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatobürgerlichen Pflich- 
ten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 
K 17. 
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbststän- 
dig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 
Keine Religionogesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; 
Es besteht fernerhin keine Staatskirche. 
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bildenz einer Anerkennung ihres Be- 
kenntnisses durch den Staat bedarf ro nicht. 
« §.1S. - 
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen 
erden. « 
5. 19. 
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“ 
. 20. 
Die buͤrgerliche Guͤltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes 
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes 
stattfinden 
Die „Muigiuntrerschinhen ist kein bürgerliches Ehehinderniß. 
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. 
  
Nrt. 6 
. 22. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
*i!½-t 
Das Unterrichts= und Exzieh sen steht unter der Oberaufsichtdes Staats, 
und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit 
als solcher enthoben. 
g. 24. 
Unterrichts= und Erziehungsanstalten zu gruͤnden, zu leiten und an solchen
	        
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