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#. 16.
Durch das religiöse Bekennkniß lwird der Genuß der bürgerlichen und staats-
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatobürgerlichen Pflich-
ten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
K 17.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbststän-
dig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religionogesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat;
Es besteht fernerhin keine Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bildenz einer Anerkennung ihres Be-
kenntnisses durch den Staat bedarf ro nicht.
« §.1S. -
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen
erden. «
5. 19.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“
. 20.
Die buͤrgerliche Guͤltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes
stattfinden
Die „Muigiuntrerschinhen ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Nrt. 6
. 22.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
*i!½-t
Das Unterrichts= und Exzieh sen steht unter der Oberaufsichtdes Staats,
und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit
als solcher enthoben.
g. 24.
Unterrichts= und Erziehungsanstalten zu gruͤnden, zu leiten und an solchen