1849. 41
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befaͤhigung der
betreffenden Staatobehörde nachgewiesen hat.
Der hdusliche Unterricht anterliegt keiner Beschränkung.
25. -
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall
genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volkoschulen vorgeschrieben ist.
. §.26.
Die oͤffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus
der Zahl der Gepruͤften die Lehrer der Volköschulen an.
K& 27.
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein
Schulgeld bezahlt.
Unbemittesten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht
gewährt werden.
8. 2
Es steht einem Jeden frei, seinen Uem zu wühlen und sich für denselben aus-
zubilden, wie und wo er will.
Art. 7.
g. 20.
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versam-
meln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es ni
Volkoversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für
die öffentliche Ordnung und * bet werden.
Die Deutschen haben das Recht, Sene: zu bilden. Dieses Recht foll durch
keine vorbeugende Maßregel beschränkt kden
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Die in den §F. 29 und 30 enthaltenen Po fi nden auf das Heer und
die Kriegoflotte Anwendung, insoweit die schrif
entgegenstehen.