Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

32 1849. 
Art. 8. 
KC. 32. 
Das Eigenkhum ist unverletzich. 
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf 
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschédigung vorgenommen werden. 
Da geistige Eigenthum soll durch die Reichogesehgebung geschüt werden. 
S. 33. 
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von To- 
des wegen ganz oder theilweise verkußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die 
Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthum durch Ue- 
bergangsgeseze zu vermitteln. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu er- 
werben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des 
öffentlichen Wohlo zulädssig. 
Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört für immer auf. 
K. 35. 
Ohne Entschádigung sind aufgehoben: 
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den 
aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben. 
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande flißenden persönlichen Ab- 
gaben und Leistungen. 
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem 
bisher Berechtigten dafür oblagen. 
Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere 
die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Be- 
rechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesebgebung der einzelnen Staaten 
überlassen. 
Eo soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung 
belastet werden. 
F. 37. 
Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und 
oden. . "
	        
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