32 1849.
Art. 8.
KC. 32.
Das Eigenkhum ist unverletzich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschédigung vorgenommen werden.
Da geistige Eigenthum soll durch die Reichogesehgebung geschüt werden.
S. 33.
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von To-
des wegen ganz oder theilweise verkußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die
Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthum durch Ue-
bergangsgeseze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu er-
werben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des
öffentlichen Wohlo zulädssig.
Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
K. 35.
Ohne Entschádigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den
aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande flißenden persönlichen Ab-
gaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem
bisher Berechtigten dafür oblagen.
Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere
die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Be-
rechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesebgebung der einzelnen Staaten
überlassen.
Eo soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung
belastet werden.
F. 37.
Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und
oden. . "