Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

36 1849. 
Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Widerspruch 
stehen, treten auher Kraft. 
Art. 2. 
In Beziehung aufden im Paragraphen siebenzehn ausgesprochenen Grund- 
sat der Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen die erganischen Einrich- 
tungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchrn zur Durchführung dieses 
Princips erforderlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen und er- 
lassen werden. kZ 
Art. 3. 
Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetzgebungen, soweit dieselben 
durch die folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesaumt 
auf verfassungsmaßigem Wege getroffen werden, und zwar 
1) state der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzig abgeschafften 
Strafen des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen 
Züchtigung und der Vermögenceinziehung durch gesetzliche Feststellung einer 
anderweiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen; - 
2)datchAuofüllungdecLücken,welcheinFolgedekimPakagrapbensieben 
auögesprochenen Aufhebung der Standeounterschiede im Privatrechte ein- 
treten; 
3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen sieben 
enthaltenen Vorschrift; 
4) durch Feststellung der beim Heer= und Seewesen vorbehaltenen Modificatio= 
nen des Paragraphen acht; 
5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn er- 
wähnten Fall der Haussuchung ordnen; 
6) durch Erlassung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und einund- 
zwanzig erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und Standesbücher; 
7) durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen dreiund- 
zwanzig, sechoundzwanzig und siebenundzwanzig; 
8) durch Aenderungen im Gerichts= und Verwaltungswesen gemaß den Bestim- 
mungen des Paragraphen fünfunddreihig im ersten Absatz, der Para- 
graphen einundvierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im zwei- 
ten und dritten Absatze, sowie der Paragraphen fünfundvierzig bis ein- 
schließlich neunundvierzig.
	        
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