1 8 49. a9
Gesetz
vom 5. Jannar 1849, die Haftpflcht der Gemeinden bei gewaltsamer
Störung der öffentlichen Ruhe betreffend.
Wir Friedrich Günther Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben nach dem Vorgange benachbarter Länder für nöthig erachtet, die Haft-
pflicht der Gemeinden für die bei einem Auflaufe, Aufruhr oder bandfriedens=
bruche vorkommenden Eigenthumsverletzungen und den durch Zuziehung von Mi-
litairmännschaft verursachten Aufwand durch ein Gesetz zu regeln und verordnen
mit Beirath und Zustimmung des Landtags wie folgt:
5. 1.
Jeder Einwohner eines Ortes ist im Allgemeinen verpflichtet, in demselben
zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung nach Kraften beizutragen.
S. 2.
Die Wehrmannschaft eines Ortes hat die nachste Verpflichtung nach Maß-
gabe des Wehrgesetzes für Erhaltung der Ruhe und Ordnung auf sich.
. J.
Für den Ersaß des Schadens, den Jemand ohne eigenes Verschulden bei
einem Auflaufe, Aufruhr oder Landfriedensbruche an seiner Person oder an sei-
nem Vermögen durch Beschädigung, Vernichtung, Entwendung oder sonstige Be-
einträchtigungen erlitten hat, haftet nicht blos jeder Urheber, Theilnehmer oder
Begünstiger des Verbrechens, bei dessen Verübung die Verleung erfolgte, son-
dern auch und zwar nach der Wahl des Verletzten die Gesammtheit der Einwoh-
nerschaft, in deren Orte oder Gemarkung das Verbrechen begangen wurde.
. F. 1.
Wird die gesammte Einwohnerschaft eines Ortes in Anspruch genommm, so
sind die Entschädigungsmittel von den sämmtlichen Familienhäuptern und sonsti-
gen selbstständigen Ortsbewohnern, welche zur Zeit ded Verbrechens ihren
Wohrsitz im Gemeindebezirke haben, durch Ausschlagung nach der Kopfzahl auf-
zubringen, einstweilen aber aus der Ortscasse vorzuschießen.