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g. 5.
Es bleiben jedoch von aller Beitragspflicht frei:
a) diejenigen Einwohner, welche binnen 11 Tagen von dem Tage an gerechnet,
an welchem die Gemeinde in Anspruch genommen worden, bei dem treffenden Ge-
richte nachweisen, daß sie gethan haben, was in ihren Kräften stand, um die Be-
einträchtigungen abzuwenden,
5) diejenigen, welche in derselben Weise nachweisen, daß sie ohne die Absicht
einer Umgehung dieses Gesetzes., von ihrem Wohnsitze entfernt oder krank gewesen
sind, so daß sie den Beschddigungen nicht haben entgegen treten konnen.
g. 6.
Wenn die zusammengerottete Menge, durch welche der Auflauf, Aufruhr
oder Landfriedensbruch begangen wird, nicht aus Einwohnern derjenigen Ge-
meinde bestand, in deren Bezirke ein solches Verbrechen verübtswurde, sondern
erweislich aus andern Orten herbeigekommen ist, und die Einwohner der Ge-
meinde außer Stande waren, die Beschiädigungen zu verhindern, so findet der §. 3.
auf die Einwohnerschaft derienigen Gemeinde, in deren Bezirke die Beschddigungen
vorgefallen sind, keine Anwendung.
K. 7.
In einem solchen Falle gelten die in den 5. 3.4. 5. enthaltenen Bestimmungen
von den Einwohnern derjenigen Gemeinden, aus deren Mitte die zusammengerot-
teten Personen gekommen sind, insofern diese Gemeinden nicht nachweisen können,
daß sie die Entfernung jener Personen wahrzunehmen oder zu verhindern au-
ßer Stande gewesen sind. ·
§.S.
Gehoͤren die Uebertreter des Gesetzes verschiedenen Gemeinden an, von denen
eine oder mehrere sich durch den obigen Beweis von der Entschddigungspflicht be-
freien, so muß dennoch der ganze Schaden von den Einwohnern der übrigen Ge-
meinden ersetzt werden.
S. 9. ,
Diejenige Gemeinde, welche zum Schadenersatz verbunden war, und denselben
geleistet hat, kann sich wegen Ersatzes dieses Aufwandes an die Urheber, Theilneh=