Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

42 1 8 49. 
werbes unfahig gemacht werden, so liegt der Gemeinde, subsidiär dem Staate die 
Verpflichtung ob, in den beiden ersteren Fällen der Wittbe des Verunglückten, so wie 
dessen Kindern während der Minderjädhrigkeit, im leczteren Falle ihm selbst, ein an- 
gemessened Auskommen zu sichern. In diesem Falle steht der Gemeinde bezüglich 
dem Staate das Recht der Regreßnahme nach Mahgabe des F. 0 zu. 
FK. 16. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Poblication in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Januar 1849. 
(L. S.) Friedrich Gänther, 
: F. z S. 
Näder. C Schwart. 
 
	        
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