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mit in Einklang gebracht werden kann und das Stück mit einem Heegezeichen ver-
sehen ist, mit dem Weidevieh zu meiden.
Jedem krifeberechtigten Grundeigenthümer steht das Recht zu, ein mit den K. 1.
genannten Futterkräutern bestelltes, in seiner Trift gelegenes, jedoch nicht unter 8
Ruthen breites Grundstück während der geschlossenen Zeit zur Weide für sein eignes
Vieh zu benuhen, wenn dies nicht gegen die gesetzlichen oder Ortsbestimmungen
verstößt.
8. 4.
Um Beeintraͤchtigung der Triftberechtigten von Seiten der Grundstuͤcksbesitzer
zu vermeiden, sollen die in §.2 gegebenen Bestimmungen nur auf solche Grundstücke
Anwendung finden, welche nach landesüblichem Verfahren vollen Samen erhalten
haben, und es hat in zweifelhaften Fällen der Ortavorstand, bezüglich die Sachver-
ständigen wie im §. 2 Nr. IV., hieräber zu entscheiden.
#. 5.
Jedem Eigenthümer einer Wiese steht frei, dieselbe als ein-oder zweischürige
Wiese, oder auch als Artland zu benutzen, je nachdem Eines oder das Andere nur
mit Vortheil geschehen kann. Enesteht über diese Frage Streit zwischen Eigen-
thümer und Triftberechtigten, so ist solcher durch das oben §. 2. IV. vorgeschriebene
schiedörichterliche Verfahren zu entscheiden.
. 6.
Alle zweischürige Wiesen dürfen im Frähjahre nur bis zum 23. April und die
einschürigen bis zum letzten April einschließlich behüthet werden und stehen erst nach
eingebrachter Grummet-, bezüglich Heuernte der Huth wieder offen. In Jahren,
wo die Vegetation früher als gewöhnlich eintritt, ist es den einzelnen Gemeinden
freigestelle, einen früheren Schlußtermin für die Frühjahröhuth festzusetzen.
Die Auftrift des Rindviehes auf nasse und brüchige Wiesen ist auf Antrag des
Eigenthümers im polizeilichen Wege zu verbieten.
8. 7.
Die Brachwiesen, d. h. diejenigen Wiesen, welche zeither in dem Jahre, in
welchem sie in Brachschlage liegen, gar nicht geschont worden sind, unterliegen
künftigder Auftrift nur in der Zeit, wodie einschürigen Wiesen zur Huth offen stehen.
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